Meldepflichtige Seuchen: Was tun im Ernstfall?
Anzeigepflichtige Tierseuchen und meldepflichtige Tierkrankheiten bei Bienen unterscheiden. Ablauf im Seuchenfall und Pflichten des Imkers.
Meldepflichtige Seuchen: Was tun im Ernstfall?

In Deutschland unterliegen bestimmte Bienenkrankheiten der Anzeigepflicht oder der Meldepflicht. Das bedeutet: Wer als Imker den Verdacht auf eine solche Krankheit hat, ist gesetzlich verpflichtet, dies den Behörden zu melden. Diese Regelung schützt nicht nur die eigenen Völker, sondern die gesamte Bienenpopulation in der Region.
Das deutsche Tierseuchenrecht unterscheidet streng zwischen anzeigepflichtigen Tierseuchen und meldepflichtigen Tierkrankheiten. In dieser Lektion lernst du den Unterschied, erkennst die wichtigsten Krankheiten und weißt, was im Ernstfall zu tun ist.
Anzeigepflichtig vs. Meldepflichtig: Der entscheidende Unterschied
Die Begriffe anzeigepflichtig und meldepflichtig werden oft verwechselt, haben aber grundlegend verschiedene rechtliche Konsequenzen. Die korrekte Zuordnung bestimmt, welche Behörden handeln müssen und welche Maßnahmen ergriffen werden.
| Merkmal | Anzeigepflichtige Tierseuche | Meldepflichtige Tierkrankheit |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) + Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen | Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten |
| Wer muss melden? | JEDER, der den Ausbruch oder Verdacht bemerkt (Tierhalter, Tierarzt, jeder Bürger) | Der untersuchende TIERARZT oder das LABOR |
| Meldung an wen? | Zuständiges Veterinäramt (Kreisveterinärbehörde) | Zuständige Behörde (über Tierarzt/Labor) |
| Behördliche Maßnahmen | Sofortige Untersuchung, Sperrbezirk (min. 1 km Radius), Verbringungsverbot, ggf. Sanierung/Tötung | Registrierung, statistische Erfassung, ggf. Empfehlungen -- KEINE zwangsweisen Bekämpfungsmaßnahmen |
| Schwere der Konsequenzen | Erheblich: Sperrbezirk, Handelsverbot, Vernichtungspflicht möglich | Gering: Statistische Erfassung, Monitoring, Beratung |
| Strafe bei Nichtmeldung | Ordnungswidrigkeit, Bußgeld bis 30.000 Euro | Meldepflicht liegt beim Tierarzt/Labor, nicht beim Imker |
Anzeigepflichtige Tierseuchen bei Bienen
In Deutschland gibt es drei anzeigepflichtige Tierseuchen, die Honigbienen betreffen. Schon der Verdacht muss gemeldet werden.
1. Amerikanische Faulbrut (AFB)
Die Amerikanische Faulbrut (AFB) ist die bedeutendste anzeigepflichtige Bienenseuche in Deutschland. Sie wird durch das sporenbildende Bakterium Paenibacillus larvae verursacht und befällt ausschließlich die Bienenbrut. Die Sporen sind extrem widerstandsfähig und können im Wachs und Honig Jahrzehnte überleben.
Erreger: Paenibacillus larvae (sporenbildendes Bakterium)
Übertragung: Über kontaminiertes Futter (Honig, Futterteig), kontaminierte Waben und Werkzeuge, Räuberei an infizierten Völkern, Verfliegen. Nur 10 Sporen reichen aus, um eine Larve zu infizieren.
Symptome erkennen:
Lückenhaftes Brutnest
Das erste Anzeichen ist ein ungleichmäßiges, mosaikartiges Brutnest -- verdeckelte und leere Zellen wechseln sich ab, ohne erkennbares Muster. Gesunde Völker haben ein geschlossenes, kompaktes Brutnest.
Eingefallene und löchrige Zelldeckel
Die Verdeckelung über befallenen Zellen sinkt ein, verfärbt sich dunkel und wird teilweise von den Bienen angenagt. Es entstehen kleine Löcher in den Deckeln. (Achtung: Ähnliche Symptome können auch bei Kalkbrut auftreten.)
Streichholzprobe (Faden ziehen)
Der wichtigste Schnelltest: Stich mit einem Streichholz oder dünnen Holzstab in eine verdächtige Zelle und ziehe langsam heraus. Zieht sich die Masse zu einem braunen, fadenziehenden Faden (2-4 cm lang), ist AFB hochwahrscheinlich. Gesunde Larven oder andere Krankheiten zeigen kein Fadenziehen.
Geruch
Fortgeschrittene AFB verursacht einen charakteristischen fauligen Geruch nach Knochenleim oder verdorbenem Tierleim. Bei frischem Befall kann der Geruch aber noch fehlen.
Schorf (Endstadium)
Im Endstadium trocknet die fadenziehende Masse zu einem dunklen, fest an der Zellwand haftenden Schorf ein. Dieser Schorf enthält Millionen von Sporen und ist das Hauptreservoir für die Weiterverbreitung. Die Bienen können den Schorf nicht entfernen.

2. Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer (Aethina tumida)
Der Kleine Beutenkäfer (KBK) stammt aus Subsahara-Afrika und wurde 2014 erstmals in Süditalien (Kalabrien) nachgewiesen. In Deutschland ist er bisher (Stand 2026) nicht aufgetreten, aber die Gefahr einer Einschleppung besteht. Der KBK legt seine Eier in der Bienenbeute ab, die Larven fressen Honig, Pollen und Brut und zerstören die Waben.
Meldepflicht: Schon der Verdacht auf einen Befall muss sofort dem Veterinäramt gemeldet werden. Der KBK ist dunkelbraun bis schwarz, ca. 5-7 mm lang und kann aufgrund seiner Größe mit dem bloßen Auge erkannt werden.
3. Befall mit Tropilaelaps-Milben
Tropilaelaps clareae und Tropilaelaps mercedesae sind Brutparasiten der Riesenhonigbiene (Apis dorsata) in Südostasien. Sie sind in Europa bisher nicht nachgewiesen (Stand 2026). Ihre Schadwirkung ähnelt der von Varroa, aber mit noch schnellerer Vermehrung. Bei Verdacht gilt ebenfalls sofortige Anzeigepflicht.
Meldepflichtige Tierkrankheiten bei Bienen
Zusätzlich zu den drei anzeigepflichtigen Seuchen gibt es vier meldepflichtige Tierkrankheiten bei Bienen. Hier liegt die Meldepflicht beim untersuchenden Tierarzt oder Labor, nicht beim Imker direkt. Dennoch solltest du die Krankheiten kennen.
1. Europäische Faulbrut (EFB)
Erreger: Melissococcus plutonius (Bakterium, nicht sporenbildend)
Im Gegensatz zur AFB befällt die Europäische Faulbrut die offene Brut (noch unverdeckelte Larven). Die Larven verfärben sich gelblich-braun und liegen in unnatürlicher Position in der Zelle (verdreht statt C-Form). Es entsteht kein fadenziehender Schleim wie bei AFB, und die Masse trocknet zu einem leicht entfernbaren Schorf ein (im Gegensatz zum fest haftenden AFB-Schorf).
| Merkmal | Amerikanische Faulbrut (AFB) | Europäische Faulbrut (EFB) |
|---|---|---|
| Befallene Brut | Verdeckelte Brut (Streckmaden, Vorpuppen) | Offene Brut (Rundmaden, 3-5 Tage alt) |
| Streichholzprobe | Positiv: Langer, brauner Faden (2-4 cm) | Negativ: Keine Fadenbildung, Masse ist breiartig |
| Schorf | Fest an Zellwand haftend, nicht entfernbar | Locker, leicht entfernbar, kein Schorf an Wand |
| Sporenbildung | Ja -- Sporen überleben Jahrzehnte | Nein -- Erreger weniger widerstandsfähig |
| Geruch | Faulig, nach Knochenleim | Sauer, nach Essig |
| Rechtsstatus | Anzeigepflichtige Tierseuche | Meldepflichtige Tierkrankheit |
| Bekämpfung | Sanierung durch Veterinärbehörde, Sperrbezirk | Stärkung des Volkes, Wabenhygiene, ggf. Kunstschwarmverfahren |
2. Varroose
Die Infestation mit Varroa destructor ist als Varroose meldepflichtig. Da praktisch alle Bienenvölker in Deutschland befallen sind, hat die Meldepflicht hier vor allem epidemiologische und statistische Bedeutung. Eine Varroose liegt formal vor, wenn durch den Varroa-Befall eine klinische Erkrankung des Volkes eintritt (verkrüppelte Bienen, Volkszusammenbruch).
3. Nosemose
Die Nosemose wird durch die Mikrosporidien Nosema apis und Nosema ceranae verursacht. Beide Erreger befallen die Darmzellen der erwachsenen Bienen. Nosema apis verursacht die klassische Symptomatik mit Kotflecken (Ruhr) und Krabbelflug; Nosema ceranae verläuft oft ohne äußerlich sichtbare Symptome, verkürzt aber die Lebensdauer der Bienen deutlich.
4. Tracheenmilbe (Acarapis woodi)
Die Tracheenmilbe befällt die Tracheen (Atemröhren) der Biene und behindert die Sauerstoffversorgung. Sie war in den 1920er-Jahren in Großbritannien ein großes Problem (Isle of Wight Disease), spielt in der modernen deutschen Imkerei aber nur noch eine untergeordnete Rolle. Gelegentlich wird sie bei Laboruntersuchungen nachgewiesen.
Ablauf im Seuchenfall: Schritt für Schritt
Verdacht erkennen und melden
Wenn du bei der Durchsicht Symptome erkennst, die auf AFB hindeuten (lückenhaftes Brutnest, eingefallene Deckel, Streichholzprobe positiv), kontaktiere sofort das zuständige Veterinäramt deines Landkreises. Auch den Verdacht melden -- lieber einmal zu viel als einmal zu wenig. Gleichzeitig den Bienensachverständigen (BSV) deines Imkervereins informieren.
Amtliche Probenahme
Das Veterinäramt sendet einen Amtstierarzt oder einen beauftragten Bienensachverständigen, der offizielle Proben entnimmt. Die Proben werden an ein anerkanntes Untersuchungslabor geschickt (z.B. Bieneninstitut, Landesuntersuchungsamt). Die Untersuchung dauert in der Regel 3-7 Werktage.
Vorläufige Schutzmaßnahmen
Bis zum Ergebnis der Untersuchung ordnet das Veterinäramt vorläufige Maßnahmen an: Das betroffene Volk darf nicht bewegt werden, kein Material darf den Stand verlassen, und du darfst keine Waben oder Bienen an andere Imker abgeben.
Befund positiv: Sperrbezirk
Bei bestätigter AFB richtet das Veterinäramt einen Sperrbezirk ein -- in der Regel ein Radius von mindestens 1 km um den Seuchenstand. Alle Bienenvölker im Sperrbezirk müssen untersucht werden (klinische Untersuchung und/oder Futterkranzprobe). Es gilt ein Verbringungsverbot: Keine Bienen, Waben, Beuten oder Honig dürfen den Sperrbezirk verlassen.
Sanierung des befallenen Volkes
Das Veterinäramt ordnet die Sanierung an. Die Standard-Methode ist das Kunstschwarmverfahren: Die Bienen werden in eine neue, saubere Beute auf frische Mittelwände gekehrt. Alle kontaminierten Waben werden vernichtet (Verbrennung oder spezielle Entsorgung). Die Beuten werden desinfiziert (Wachstauchverfahren bei mindestens 160 Grad Celsius oder Abflammen bis zur Holzbräunung).
Nachuntersuchung und Aufhebung
Nach der Sanierung folgen Nachuntersuchungen (Futterkranzproben) nach festgelegten Fristen (in der Regel nach 2-3 Monaten). Erst wenn alle Proben im Sperrbezirk negativ sind, wird der Sperrbezirk aufgehoben. Dies kann 3-12 Monate dauern.
Die Kosten für die Sanierung (neue Beuten, Mittelwände, Arbeitsaufwand, Vernichtung kontaminierten Materials) trägt in der Regel der Imker selbst. Die Tierseuchenkasse übernimmt je nach Bundesland einen Teil der Entschädigung für vernichtete Völker und Material. Die Mitgliedschaft in der Tierseuchenkasse ist daher in allen Bundesländern Pflicht für Bienenhalter -- und im Seuchenfall existenziell wichtig.
Die Rolle des Bienensachverständigen (BSV)
Der Bienensachverständige ist ein speziell ausgebildeter Imker, der vom Veterinäramt als Sachverständiger bestellt wird. Seine Aufgaben:
- Probenahme: Futterkranzproben entnehmen und ans Labor senden
- Klinische Untersuchung: Verdachtsfälle vor Ort beurteilen
- Monitoring: Regelmäßige Gesundheitschecks im Sperrbezirk
- Beratung: Imker über Hygienemaßnahmen und Seuchenbekämpfung beraten
- Meldung: Verdachtsfälle an das Veterinäramt weitergeben
Den zuständigen Bienensachverständigen findest du über deinen Imkerverein, das Veterinäramt deines Landkreises oder den Landesverband der Imker. Es ist empfehlenswert, den Kontakt vor einem Ernstfall herzustellen. Viele BSV bieten auch präventive Standkontrollen an -- nutze dieses Angebot!
Prävention: Seuchen vermeiden
Notfallplan: Bienenseuchen
Die Futterkranzprobe
Die Futterkranzprobe ist der zuverlässigste Früherkennungstest für AFB. Dabei wird Futter aus den Zellen rund um das Brutnest entnommen und im Labor auf AFB-Sporen untersucht.
- Sauberes Schraubglas (mind. 50 ml)
- Esslöffel oder Stockmeißel
- Beschriftungsetiketten
- Adresse des Untersuchungslabors
- Öffne das Volk und suche die Brutwaben mit verdeckelter Brut.
- Entnimm mit einem sauberen Löffel oder dem Stockmeißel Futter (Honig/Futtervorräte) aus den Zellen, die direkt an das Brutnest angrenzen (der sogenannte "Futterkranz").
- Sammle insgesamt mindestens 50-100 g Futter (ca. 2-3 Esslöffel) aus verschiedenen Brutwaben.
- Fülle das Material in das saubere Schraubglas und verschließe es fest.
- Beschrifte das Glas mit Standort, Volksnummer, Datum und deinem Namen.
- Sende die Probe an das zuständige Untersuchungslabor (Adresse beim Veterinäramt oder Imkerverein erfragen). Die Untersuchung ist in vielen Bundesländern kostenlos oder kostengünstig.
- Das Ergebnis liegt in der Regel nach 1-2 Wochen vor.
Die Futterkranzprobe ist das Frühwarnsystem der Imkerei. AFB-Sporen können im Futtervorrat nachgewiesen werden, lange bevor klinische Symptome auftreten. Wer regelmäßig probt, kann einen Ausbruch verhindern, bevor er Schaden anrichtet.
Dr. Elke GenerschLeiterin des Länderinstituts für Bienenkunde Hohenheim (FLI)
Die Bienenseuchen-Verordnung
Die rechtliche Grundlage für die Seuchenbekämpfung bei Bienen ist die Bienenseuchen-Verordnung in Verbindung mit dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) und der EU-Tiergesundheitsverordnung (EU) 2016/429. Wichtige Bestimmungen:
Dokumentation im Seuchenfall
Die digitale Dokumentation aller Seuchenfälle und Präventionsmaßnahmen ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben (Bestandsbuch nach EU 2019/6), sondern auch für die eigene Absicherung unerlässlich.
Mit Hivekraft kannst du erfassen:
- Futterkranzproben: Datum, Volk, Labor, Ergebnis
- Verdachtsfälle: Symptombeschreibung, Fotos, Maßnahmen
- Behördenkontakte: Veterinäramt, BSV, Tierseuchenkasse
- Sanierungsmaßnahmen: Durchgeführte Maßnahmen, Datum, beteiligte Personen
- Gesundheitszeugnisse: Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum
Seit dem 28. Januar 2022 müssen alle Bienenhalter (auch Hobbyimker) ein Bestandsbuch führen, in dem Tierarzneimittel-Anwendungen dokumentiert werden. Dazu gehören alle Varroa-Behandlungen mit zugelassenen Tierarzneimitteln. Die Aufbewahrungspflicht beträgt 5 Jahre. Hivekraft erfüllt diese Anforderung digital und automatisiert.
Wissenscheck
Was ist der entscheidende Unterschied zwischen anzeigepflichtigen Tierseuchen und meldepflichtigen Tierkrankheiten?
Welches Ergebnis der Streichholzprobe deutet auf Amerikanische Faulbrut hin?
Wie groß ist der Sperrbezirk bei bestätigter Amerikanischer Faulbrut?
Was ist die wichtigste Präventionsmaßnahme gegen Amerikanische Faulbrut?
In der nächsten und letzten Lektion dieses Moduls geht es um die Imker-Apotheke: Welche Medikamente und Behandlungsmittel stehen zur Verfügung, wie werden sie richtig angewendet, und was sagt das Gesetz?